Beitragsordnung

Beitragsordnung

der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Hamburg

(gültig ab 1. April 2022)

§ 1 – Beitrag

Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:

BeamteaktiveAngestellteaktive
StAnw€ 3,50 E 1€ 6,50
FinAnw€ 4,00 E 2€ 6,50
A 5€ 7,10 E 3€ 6,60
A 6€ 7,60 E 4€ 7,10
A 7€ 8,10 E 5€ 7,60
A 8€ 8,60 E 6€ 8,10
A 9 (LG 1, 2. EA)€ 9,60 E 7€ 8,10
A 9+Z€ 10,70 E 8€ 8,60
A 9 (LG 2, 1. EA)€ 9,60 E 9a€ 10,10
A 10€ 10,70 E 9b€ 11,20
A 11€ 12,20 E 10€ 12,20
A 12€ 13,20 E 11€ 13,20
A 13 (LG 2, 1. EA)€ 15,20 E 12€ 13,70
A 13 (LG 2, 2. EA)€ 15,20 E 13€ 15,20
A 14€ 16,30 E 14€ 16,60
A 15€ 18,30 E 15€ 18,80
A 16€ 19,90   
A 16+Z€ 20,90   
     
PensionäreRentner
A 5€ 6,10 E 2€ 6,10
A 6€ 6,10 E 3€ 6,10
A 7€ 6,60 E 4€ 6,10
A 8€ 7,10 E 5€ 6,10
A 9 (LG 1, 2. EA)€ 8,10 E 6€ 6,60
A 9+Z€ 9,10 E 7€ 7,10
A 9 (LG 2, 1. EA)€ 8,10 E 8€ 7,60
A 10€ 9,10 E 9a€ 8,60
A 11€ 10,10 E 9b€ 9,10
A 12€ 11,20 E 10€ 10,20
A 13 (LG 2, 1. EA)€ 12,70 E 11€ 11,20
A 13 (LG 2, 2. EA)€ 12,70 E 12€ 12,20
A 14€ 13,70 E 14€ 13,70
A 15€ 15,20 E 15€ 15,50
A 16€ 16,80 
A 16+Z€ 17,30   

(2) Für Teilzeitkräfte sowie Pensionierte und Rentenbeziehende, die aufgrund von Teilzeit verringerte Bezüge erhalten, gelten anteilige Beiträge mit der Maßgabe, dass ein Mindestbeitrag von € 6,00 erhoben wird.

(3) Der anteilige Betrag entspricht dem Prozentsatz der tatsächlich gezahlten Besoldung bzw. Versorgung gegenüber der fiktiven vollen Besoldung bzw. Versorgung.

(4) Voraussetzung für die Gewährung des verminderten Beitragssatzes ist die Vorlage der diesbezüglichen Besoldungs- bzw. Versorgungsmitteilung.

§ 2 – Beitragsanpassung

(1) Steigt der Beitragssatz, den die DSTG Landesverband Hamburg an den Bundesverband der DSTG abzuführen hat, werden die Beiträge (§ 1 Abs. 1) angepasst. Hierzu ist der vom-Hundert-Satz der Steigerung nach Satz 1 zu errechnen und mit den Beträgen des § 1 Abs. 1 jeweils zu multiplizieren. Die sich nach Satz 2 ergebenden Steigerungsbeträge werden auf eine Nachkommastelle aufgerundet den Beträgen des § 1 Abs. 1 hinzugerechnet.

(2) Die Berechnung des Abs. 1 ist auch für den Mindestbeitrag des § 1 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die Beitragsanpassungen werden vom Vorstand berechnet sowie vom Hauptvorstand geprüft und beschlossen. Sie werden wirksam mit dem Quartal, dass auf den Beschluss des Hauptvorstandes folgt.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragserhöhung nach dem Beschluss des Hauptvorstandes unverzüglich in Textform so zu veröffentlichen, dass jedes Mitglied die neue Beitragstabelle erhalten kann. Der Beginn der Wirksamkeit der neuen Beitragstabelle ist anzugeben.

§ 3 – Beitragszahlung

(1) Der Beitrag ist vierteljährlich, jeweils zum 05.02., 05.05., 05.08. und 05.11. eines Jahres grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) zu entrichten. Fällt der Tag des Einzuges nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(2) Veränderungen der Grunddaten sind für die Beitragsberechnung ab dem nächsten vollen Kalendervierteljahr zu berücksichtigen.

§ 4 – Sonderbeitrag

Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung kann auf Beschluss des Hauptvorstandes ein Sonderbeitrag erhoben werden.

§ 5 – Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen

(1) Beiträge können auf Antrag bei wirtschaftlicher Notlage durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

(2) Dies gilt auch für Fälle mit extrem niedriger Ruhestandsversorgung, z.B. durch Frühpensionierung.

§ 6 – Beitragsbefreiung

(1) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Landesverbandes Hamburg sind von Beitragszahlungen befreit, soweit ein Beschluss des Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg vorliegt

(2) Ohne Dienstbezüge Beurlaubte sind bei ruhenden Mitgliedsrechten und –pflichten von der Beitragszahlung befreit. Bei Zahlung des Mindestbeitrages (§ 1 Abs. 2) bleiben die Rechte und Pflichten voll erhalten.

§ 7 – Inkrafttreten

Die Beitragsregelung wurde zuletzt zum 01.01.2002 geändert und tritt mit dem 01.04.2022 in Kraft.