Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz

Liebe Kollegen:innen,

nach dem mir vorliegenden Entwurf des o.g. Gesetzes ergeben sich für die Corona-Sonderzahlung folgende Eckdaten:

• Die Zahlungen erhalten alle Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG, also nur Personen in einem aktiven Beamtenverhältnis.

• Am 29.11.2021 muss ein entsprechendes Beamtenverhältnis bestanden haben und in der Zeit vom 01.01. – 29.11.2021 muss an mindestens ein Tag Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen worden sein.

• Beamte bis zur Besoldungsstufe B9 erhalten 1.300 Euro, Anwärter:innen erhalten 650 Euro.

• Für die Teilzeitkräfte wird die Sonderzahlung im Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit ausbezahlt.

• Beurlaubte und in Elternzeit befindliche Beamte erhalten die Sonderzahlung, soweit Sie in der Zeit vom 01.01. – 29.11.2021 an einem Tag Anspruch auf Besoldung hatten. Für die Höhe der Auszahlung ist die 
Arbeitszeit am letzten Tag vor der Beurlaubung oder Elternzeit maßgeblich.

• Teildienstfähige erhalten eine Zahlung entsprechend § 8 HmbBesG.

• Die Auszahlung der Sonderzahlung soll im Februar 2022 erfolgen.

Soweit die Eckdaten des aktuellen Entwurfs. Die Bürgerschaft hat noch keinen Beschluss gefasst, aktuell hängt der Entwurf noch im Haushaltsausschuss.

Der Entwurf des Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist über die Parlamentsdatenbank (Drucksache 22/6962) frei zugänglich.

Über die Änderung des Besoldungsgesetzes wird gesondert beraten, wir werden hier wohl auf einen entsprechenden Gesetzentwurf noch warten müssen.

 
Thomas Kuffer
Landesvorsitzender